Die Lilie als Zunftzeichen der Familie Riedel seit 1867
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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1   Allgemeines

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Klaus Riedel GmbH sind Bestandteil eines jeden mit den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages, soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen handelt. Anderen Bestellern gegenüber finden diese Bedingungen die durch das AGB-Gesetz vom 09.12.1976 gebotene eingeschränkte Anwendung.

(2) Vereinbarungen, die von nachfolgenden Bedingungen abweichen, bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Klaus Riedel GmbH.

(3) Maßgebend für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigungen der Firma Klaus Riedel GmbH und beim Fehlen einer solchen, die aus der Bestellung des Vertragspartners ersichtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit einem etwa geführten Schriftwechsel.

(4) Diese Bestimmungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 2   Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich in Euro und ab Lager ausschließlich Verpackungen zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Die Firma Klaus Riedel GmbH behält sich vor, den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verkaufspreis für den Tag der Lieferung neu festzusetzen, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt.

(3) Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug zu leisten. Skonto wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt, die Inhalt der Auftragsbestätigung der Firma Klaus Riedel GmbH sein muss.

(4) Bei der Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern die Firma Klaus Riedel GmbH nicht höhere Sollzinsen nachweist.

§ 3   Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht werden gegenüber Forderungen der Firma Klaus Riedel GmbH ausgeschlossen.

(2) Im übrigen beschränkt sich die Aufrechnungsbefugnis auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen und das Zurückbehaltungsrecht auf dasselbe Rechtsverhältnis.

§ 4   Lieferungen

(1) Alle Angaben über die Lieferzeit sind nach bestem Ermessen, aber ohne Gewähr gegeben; Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind daher in jedem Fall ausgeschlossen.

(2) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass dadurch der Zweck des Vertrages gefährdet wird.

(3) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse – wobei es nicht darauf ankommt, ob sie bei der Firma Klaus Riedel GmbH oder bei Unterlieferanten auftreten – z.B. Betriebsstörungen, Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen etc. Die Firma Klaus Riedel GmbH hat das Recht, bei Fortwirkung dieser Hindernisse die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass daraus Ersatzansprüche des Bestellers erwachsen oder der Besteller das Recht erwirkt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die Wahl des Versandweges und der Transportmittel erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Firma Klaus Riedel GmbH. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

§ 5   Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Firma Klaus Riedel GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

(2) Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß (1) dient.

(3) Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 mit Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.

(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. Nr. (1) bis (3) vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gem. (2) und/oder (3) oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. (5) nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

(7) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

(8) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

(9) Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme von Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Lieferpreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere verloren gegangene Gewinne, bleiben vorbehalten.

§ 6   Mängelrüge

(1) Mängelrügen von Vollkaufleuten haben unverzüglich im Sinne der §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.

(2) Besteller, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, haben offensichtliche Mängel binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Auslieferung der Ware geltend zu machen. Für Mängel, die nicht offensichtlich sind, hat die Anzeige innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erfolgen.

(3) Die Mängelrüge bedarf in jedem Falle der Schriftform und der genauen Angabe des Mangels.

§ 7   Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Allein die Firma Klaus Riedel GmbH entscheidet, in welcher Form sie den genannten Gewährleistungsansprüchen nachkommt.

(2) Kommt die Firma Klaus Riedel GmbH diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, stehendem Besteller nur die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung zu. Weitere Gewährleistungsansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 8   Anwendung deutschen Rechts sowie Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Auf alle mit der Firma Klaus Riedel GmbH abgeschlossenen Verträge findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Besteller einer anderen Rechtsordnung angehört.

(2) Für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebende Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien Löbau Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand.

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